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Jeder, der ein Gewerbe betreibt.
fentlichen Rechts (z.B. GmbH, Aktienge-
Gewerbetreibende, die nach Art und Umfang Land- und Forstwirte sind berechtigt aber
sellschaft) erwerben durch Eintragung in das
Dienstleistungsbetriebe und Handwerker
einen in kaufmännischer Weise eingerichte- nicht verpflichtet, sich im Handelsregister
Handelsregister Rechtspersönlichkeit und
werden schon durch die tatsächliche Gewerbe-
ten Geschäftsbetrieb nicht benötigen, und eintragen zu lassen. Lassen sie sich eintra-
gleichzeitig auch die Kaufmannseigenschaft.
ausübung Kaufleute, sofern sie einen in kauf-
daher nicht durch §1 erfaßt sind. Grenze = gen, werden sie Kaufleute. Die Löschung
§36 HGB, der bislang die juristischen Perso-
männischer Art und Weise eingerichteten
steuerliche Buchführungspflicht nach §§140, eingetragener Kannkaufleute findet jedoch
nen des öffentlichen Rechts von der Eintra-
Geschäftsbetrieb benötigen. Maßgebliche
141 AO. Auch Kleingewerbetreibende er- nur noch nach den allgemeinen Vorschriften
gung ausnahm, wird abgeschafft und beste-
Grenze hierfür werden wiederum die §§140,
halten nunmehr die Möglichkeit zur Bildung über das Handelsregister statt.
hende juristische Personen des öffentlichen
141 AO. Der Begriff des Minderkaufmannes
einer OHG oder KG.
Rechts müssen nachgetragen werden.
wird abgeschafft.
Handels- und steuerrechtliche Vorschriften für alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute
Die folgenden besonderen Rechtsinstitute kennt das Handelsrecht für Kaufleute:
1. Firma (§§17-37 HGB): Name des Kaufmannes, unter dem er klagt, verklagt werden kann und seine Geschäfts führt. Nicht der Betrieb des Kaufmannes. Man unterscheidet Sach-
und Personenfirma sowie Kombinationen aus beidem. Bisherige rechtsformenspezifische Vorschriften wurden ebenfalls abgeschafft.
2. Handelsregister (§§8-16 HGB): Öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute in einem Gerichtsbezirk. Das Handelsregister verzeichnet Tatbestände wie Gesellschafter, Geschäftsführer,
Prokuristen, Kapital und Beteiligungen und ist jedermann jederzeit ohne Bedarfsnachweis zugänglich.
3. Buchführungspflicht (§§238ff HGB und §§140, 141 AO): Umfaßt Vorschriften über Bewertung, Rechnungslegung und Bilanzierung.
4. Prokura (§§48-58 HGB): Generalvertretung in allen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Angelegenheit mit Ausnahme des Verkaufens und Belastens von Grundstücken.
Sachverhalte, die nicht bevöllmächtigt werden dürfen, wie die Unterzeichnung der Bilanz und der Steuererklärung, sind auch dem Prokuristen nicht erlaubt.
Die Eintragung in das Handelsregister ist...
...deklaratorisch ...konstituiv (rechtsbegründend)
Die Kaufmannseigenschaft besteht vor der Die Kaufmannseigenschaft wird erst durch die Eintragung in das Handelsregister bewirkt. Sie besteht erst ab dem Moment der
Eintragung schon durch die reine Ausübung Eintragung. Vor Bewirkung der Eintragung sind ausschließlich bürgerlich-rechtliche Regeln anwendbar. Die Handelnden haften Dritten
des Gewerbes und wird durch die Eintragung gegenüber gesamtschuldnerisch (§421 BGB).
nur nach außen erklärt und bekanntgegeben.
Die Eintragung ist Die Eintragung ist Die Eintragung ist Die Eintragung ist
pflicht freiwillig freiwillig pflicht
Der Kaufmannsbegriff wurde zum 1. Juli 1998 neu gefaßt. Diese Übersicht zeigt nur noch die neue Rechtlage. Die alten Begriffe des Sollkaufmannes und des Minderkaufmannes wurden
abgeschafft und die Kaufmannseigenschaft wurde allgemein an den Gewerbebegriff gekoppelt. Insofern wurde die Rechtslage also vereinfacht. Freie Berufe bleiben Nicht-
gewerbetreibende und sind daher von der Reform der Kaufmannseigenschaft nicht betroffen, so daß auch diese Reform eigentlich nur ein Reförmchen geblieben ist.
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Schaumweinsteuer: Betriebsbuch I (Flaschengärungs- aber ein genauer buchmäßiger Nachweis ist erforderlich.
verfahren), Betriebsbuch II (Tankgär- oder Imprägnier- Dies kann Anforderungen stellen, die über die eigentli-
ungsverfahren), Rückwarenbuch, Lagerbuch, Proben- che, den jeweiligen Steuerpflichtigen betreffende
buch. Buchführungspflicht hinausgehende Aufzeichnungen und
Mineralölsteuer: Mineralölherstellungsbuch (nur bei Nachweise erfolgen. Im einzelnen sind dies:
Herstellungsbetrieben), Mineralöllagerbuch (nur bei
Bildung und Auflösung von Rücklagen (§6b Abs. 4
Lagerbetrieben), Mineralölempfangsbuch (nur bei
Nr. 5 EStG; §6c Abs. 2 EStG, §6d Abs. 3 EStG, §7g
Gasgewinnungsbetrieben), Mineralölverwendungs-
Abs. 3 Nr. 3 EStG);
buch, Nachweis über Kraftstoffkontrollen, Anmel-
Abzug aufgedeckter stiller Reserven beim Reinve- [ Pobierz całość w formacie PDF ]

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